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Zum Begriff der Schadensstätte

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte in einem Hinweisbeschluss vom 21.08.2023 – Az.: 8 S 2215/23 - unserer Auffassung zum Begriff der Schadenstätte.

Ein Brand in einer Scheune zerstörte auch die auf dem Dach aufgebrachte Photovoltaikanlage. Das Feuer schleuderte zahlreiche Scherben auf umliegende Grundstücke. Erhebliche Reinigungsarbeiten und -kosten fielen an. Der Photovoltaik-Versicherer unseres Mandanten verweigerte jedoch die Zahlung von Entsorgungskosten, da sich die Teile nicht auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers und damit nicht an der versicherten Schadensstätte befänden.
Namens des Versicherungsnehmers traten wir dem entgegen.

Nachdem das Amtsgericht den Versicherungsschutz räumlich lediglich auf den versicherten Ort begrenzt sah, musste ein Berufungsverfahren angestrengt werden.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte in seinem Hinweisbeschluss dann unserem Standpunkt. Der Begriff der Schadensstätte in den Versicherungsbedingungen umfasse den gesamten Bereich, in welchem Rückstände durch die Wirkung des Schadensereignisses gelangt sind. Der Begriff „Schadensstätte“ beschreibe bereits inhaltlich den „Ort des Schadens“. Damit ist der räumlich begrenzte Bereich gemeint, in dem ein Schaden eingetreten ist. Die Verunreinigung des Umfelds mit Teilen / Resten der versicherten Sache stellt diesen Schaden dar. Durch die Verwendung der beiden Begriffe „Versicherungsort“ und „Schadensstätte“ in den Versicherungsbedingungen gibt der Versicherer zudem zu erkennen, dass die Begriffe inhaltlich nicht deckungsgleich sind.

In der Folge konnte die Blockadehaltung des Versicherers gelöst und eine Einigung zum Schadensfall gefunden werden.

Bei Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen wenden Sie sich gerne an den Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Sebastian Lux.