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Erforderliche Kosten beim Nachtragsmanagement?

Abkehr des BGH von der Preisfortschreibung

Die Änderungen des BGB mit der Reform 2018 zeitigen spürbare Auswirkungen auf die Tätigkeit aller am Bau Beteiligter und werden sich mittelfristig auch auf die VOB/B durchschlagen. Hervorzuheben sind vor allem

•    die von Bauunternehmen zu beachtenden Schutzvorschriften zu Gunsten privater Bauherren bei so genannten Verbraucherbauverträgen (z.B. Informationspflichten, Widerrufsrecht des Auftraggebers, Recht des Auftraggebers auf Sicherheitsleistung sowie auf Erstellung und Herausgabe von Unterlagen),

•    die Bestimmungen über Vergütungsanpassung, Sonderkündigungsrecht, Teilabnahme und Haftungseinschränkungen bei Architekten- und Ingenieurverträgen,

•    die Notwendigkeit einer prüffähigen Schlussrechnung auch beim BGB-Vertrag,

•    das Recht des Unternehmers auf Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber,

•    das Recht des Auftraggebers, eine Änderung der Leistung zu verlangen, das durch einstweilige Verfügung gerichtlich ebenso durchsetzbar ist wie der korrespondierende Anspruch des Unternehmers auf Vergütungsanpassung.

Im Rahmen von Inhouse-Veranstaltungen informieren wir praxisnah über Inhalt und Auswirkungen der neuen Gesetzeslage.

Der BGH urteilte am 08.08.2019, Az. VII ZR 34/18, für den Fall der Mengenmehrung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlages abzustellen ist, es sei denn, es wird eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Damit knüpft der BGH an die Gesetzesintention nach dem neuen Bauvertragsrecht 2018 an.  

Wenden Sie sich bei Fragen bitte an die Rechtsanwälte Dr. Lux und Dr. Bronnenmeyer.