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Keine verhaltensbedingte Kündigung bei bestehender Drogensucht des Arbeitnehmers

In einer aktuellen Entscheidung vom 23.06.2020 hat das Arbeitsgericht Nürnberg (Az. 9 Ca 3923/13) in einem von unserer Kanzlei betreuten arbeitsgerichtlichen Verfahren die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters, die auf Fälle des verspäteten Arbeitsantritts nach vorheriger Abmahnung gegründet worden ist, für sozial ungerechtfertigt erklärt.

Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer in den Jahren 2017 und 2018 jeweils einmal schriftlich abgemahnt, weil der Mitarbeiter nach dem Vorbringen des Arbeitgebers an verschiedenen Tagen verspätet die Arbeit angetreten hatte. Nach weiteren gleichartigen Verstößen kündigte der Arbeitgeber nach vorheriger Anhörung das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis, obwohl dieser dem Arbeitgeber in dem Anhörungsgespräch offenbart hatte, dass er ein Suchtproblem hat.

Das Arbeitsgericht Nürnberg ist uns in der Argumentation gefolgt, dass dem Arbeitnehmer ein schuldhaftes Verhalten aufgrund seines Drogenkonsums nicht vorgeworfen werden kann. Das bestehende Drogenproblem war durch eine unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist angetretene Therapiemaßnahme des Arbeitnehmers hinreichend nachgewiesen worden. Der erfolgreiche Abschluss der Therapiemaßnahme lässt die für eine personenbedingte (krankheitsbedingte) Kündigung erforderliche negative Prognose entfallen, so dass mit einem erneuten Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht zu rechnen ist.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts bewegt sich im Spannungsbereich von verhaltensbedingter und personenbedingter Kündigung, die eine sorgfältige rechtliche Abgrenzung erfordert.

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Zeug zur Verfügung.