Aktuelles

Europäisches Gericht bestätigt Marken

Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke bei abgewandelten Zeichen sowie zum Dienstleistungsbezug der Marke bei komplexen Dienstleistungen

 

In zwei von unserer Kanzlei betreuten EU-Markenverfahren (Rs. T-666/18 und T-668/18) betreffend die Erklärung des Verfalls zweier EU-Marken bestätigte das Europäische Gericht in Luxemburg mit Urteilen vom 03.10.2019 unsere Argumentation und wies die Klagen einer Konkurrentin zurück.
Nutzt ein Markeninhaber sein Markenzeichen innerhalb der letzten 5 Jahre nicht, so ist das Markenzeichen auf Antrag eines Dritten zu löschen. In den vorbenannten Verfahren behauptete ein Konkurrent eine solche fehlende Benutzung und strengte zwei Löschungsverfahren vor dem EUIPO gegen EU-Marken unserer Klientin an.
Nachdem die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Konkurrenten beipflichtete, hob die Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung auf Betreiben der Unterfertigten auf. Hiergegen wandte sich der Konkurrent mittels Klage vor dem EuG.
Das EuG bestätigte jedoch den diesseits geführten Nachweis der ernsthaften Benutzung.
Die konkret verwandten Zeichenabwandlungen, die zusätzlich verwandten Wortbestandteile sowie das veränderte Design der Zeichen in Schrifttyp und Farbgebung seien nach Auffassung des Gerichts keine maßgebliche Beeinflussung der Unterscheidungskraft der eingetragenen Marken.
Ebenso folgte das Gericht unserem Standpunkt, wonach sich aus den vorgelegten Beweismaterialien ein hinreichender Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marken für die relevanten Dienstleistungen ergebe. Dies insbesondere auch bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Marken, da die anderen (Sub-)Marken stets einen enger gefassten Dienstleistungsbereich betreffen, als dies bei den beiden angegriffenen (Dach-)Marken der Fall ist.

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Lux gerne zur Verfügung.