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Betriebsratswahl

Landesarbeitsgericht bestätigt, dass fehlerhaftes Wahlausschreiben zur Unwirksamkeit der Wahl führt

In einem von unserer Kanzlei betreuten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Anfechtung einer Betriebsratswahl hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg eine vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.02.2016 (vergleiche die entsprechende Meldung auf unserer Homepage) mit Beschluss vom 18.10.2016 zurückgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg ist dabei unserer Argumentation gefolgt, wonach die im Wahlausschreiben fehlerhaft angegebene Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften bei der Betriebsratswahl darstellt. Jedes Unterlassen oder jede falsche Angabe der in § 3 Wahlordnung notwendigen Inhalte des Wahlausschreibens stellen einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. Durch solche Fehler im Wahlverfahren wird regelmäßig auch das Wahlergebnis beeinflusst (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 18.10.2016, Az. 6 TaBV 25/16).
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist rechtskräftig geworden, weil der Betriebsrat die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht am 12.05.2017 zurückgenommen hat (Bundesarbeitsgericht, Az. 7 ABN 13/17).
Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Zeug zur Verfügung.